65 Jahre Stockwerkeigentum - Revision des Zivilgesetzbuches

Mehr Klarheit und bessere Praxistauglichkeit

Seit 1965 ist das Stockwerkeigentum im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert. Es ermöglicht Eigentümerinnen und Eigentümern, bestimmte Teile eines Gebäudes – etwa eine Wohnung – exklusiv zu nutzen und individuell auszugestalten, während gemeinschaftliche Kosten wie Heizungen, Treppenhäuser oder Gärten geteilt werden. Dadurch ist Wohneigentum auch für Personen mit geringerem Budget erreichbar geworden. Das System hat sich bewährt, steht aber heute vor neuen Herausforderungen.

 

Auf Antrag des Parlaments (Motion 19.3410 Caroni) hat der Bundesrat deshalb eine Revision des Stockwerkeigentumsrechts vorgeschlagen. Ziel ist es, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Praxistauglichkeit zu verbessern.

 

Mehr Rechtssicherheit für Eigentümerinnen und Eigentümer

 

Einige zentrale Fragen sind im geltenden Recht bisher nicht ausdrücklich geregelt. Der Bundesrat möchte hier mehr Klarheit schaffen:

 

  • Sondernutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen wie Gärten oder Parkplätzen sollen neu explizit im Gesetz verankert werden. Das erleichtert die Begründung und Anpassung solcher Rechte und beugt Konflikten in Eigentümergemeinschaften vor.

 

  • Auch beim Kauf ab Plan – also beim Erwerb einer Wohnung, die noch nicht gebaut ist – sollen Käuferrechte gestärkt werden. Bisher regelt das Gesetz nur Stockwerkeigentum an bestehenden Gebäuden, was nicht mehr der gängigen Praxis entspricht.

 

Stärkung der Praxistauglichkeit

 

Neben der Rechtssicherheit will der Bundesrat auch die Handhabbarkeit verbessern:

 

  • Erneuerungsfonds: Fehlende oder ungenügend finanzierte Fonds erschweren oft notwendige Sanierungen. Neu sollen Eigentümerinnen und Eigentümer ein Klagerecht erhalten, um die Schaffung eines Fonds durchzusetzen. Auf eine generelle Pflicht zum Fonds verzichtet der Bundesrat jedoch.

 

  • Stockwerkeigentum im Baurecht: Heute können alle Eigentümer ihr Eigentum verlieren, wenn das zugrunde liegende Baurecht nicht verlängert wird – selbst wenn nur eine Partei dagegen ist. Künftig soll ein Mehrheitsbeschluss genügen, wobei Minderheits-Eigentümerinnen und -Eigentümer ausbezahlt werden. Das erhöht die Planungssicherheit erheblich.

 

Fazit

 

Die vorgeschlagenen Änderungen sind punktuell und praxisrelevant, aber es werden keine grossen Pflöcke eingeschlagen. Sie schaffen zwar mehr Klarheit bei Sonderrechten, stärken Käuferrechte beim Erwerb ab Plan und verbessern die Voraussetzungen für langfristige Sanierungen, auch die Handhabung von Stockwerkeigentum im Baurecht wird einfacher und fairer. Gerade in Bezug auf bevorstehende notwendigen Gesamtsanierungen oder allenfalls sogar Ersatzneubauten von Stockwerkeigentumsliegenschaften aus der Anfangszeit bleiben die Herausforderungen für die Verwaltungen und Stockwerkeigentümer wohl bestehen.

 

Die Vernehmlassung zum Entwurf lief bis zum 20. Dezember 2024. Bis es nun zu einer definitiven Anpassung kommt, werden wohl noch einige Versammlungen vergehen.

 

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