Der Bundesrat hat den 1. Januar 2029 als Datum für den Systemwechsel festgelegt. Was bedeutet das für Sie?
Lange wurde debattiert, nun herrscht Klarheit: Der Bundesrat hat den 1. Januar 2029 als Datum für diesen historischen Systemwechsel festgelegt. Für Sie als Eigentümer:in einer selbstbewohnten Immobilie bedeutet das: Ab dem Steuerjahr 2029 fällt die Besteuerung der "fiktiven Miete" weg – doch gleichzeitig ändern sich die Abzugsmöglichkeiten massiv.
Was ändert sich ab Januar 2029?
Mit dem Wegfall des Eigenmietwerts als Einkommen entfallen auch die meisten bisherigen Steuerprivilegien:
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Unterhaltskosten: Kosten für den Liegenschaftenunterhalt können bei Bund, Kanton und Gemeinden nicht mehr abgezogen werden;
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Schuldzinsen: Der Abzug von Hypothekarzinsen für das Eigenheim entfällt. Eine Ausnahme gibt es nur für Ersterwerber:innen: Wer zum ersten Mal Wohneigentum kauft, profitiert von einem zeitlich und betragsmässig begrenzten Ersterwerbsabzug (dies auch, wenn Eigentum vor der Inkraftsetzung gekauft wurde);
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Energiesparmassnahmen: Energiespar- und Umweltschutzabzüge fallen beim Bund weg. Kantone können diese jedoch noch befristet bis zum Jahr 2050 zulassen;
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Eine Ausnahme gibt es bei denkmalpflegerischen Arbeiten, diese können nach wie vor bei Bund und Kanton abzogen werden.
- Weiter haben die Kantone die Möglichkeit, auf überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften eine Objektsteuer einzuführen. Welche Kantone diese einführen und wie hoch diese ausfällt, ist offen.
Unsere Tipps für die Übergangsphase bis Ende 2028:
Bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2029 gilt das bisherige Recht. Nutzen Sie dieses Zeitfenster strategisch:
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Erneuerungsfonds prüfen: Stockwerkeigentumsgemeinschaften sollten prüfen, ob Einlagen in den Erneuerungsfonds noch vor 2029 erhöht werden können, da diese Zahlungen derzeit noch abzugsfähig sind. Dabei ist jedoch die kantonale Praxis der maximalen Höhe der zulässigen Einzahlungen zu berücksichtigen. Der im Reglement stipulierte Betrag sollte aber einbezahlt werden, gegebenenfalls auch angepasst, falls für eine konkret geplante Sanierung eine Finanzierungsstrategie besteht;
- Es ist zu prüfen, ob Sanierungen vorgezogen werden können. Werterhaltende Renovationen sollen wenn möglich und sinnvoll vor Ende 2028 ausgeführt werden, damit die Kosten abgezogen werden können;
- Hypothekarstrategie prüfen: Da Schuldzinsen ab 2029 nicht mehr (oder für Neuerwerber nur beschränkt) vom Einkommen abgezogen werden können, sollten Sie mit Ihrer Hausbank die Finanzierung- / Amortisationsstrategie der Kredite prüfen.
Übrigens: Die Ausführungen und Diskussionen und Anpassungen gelten immer nur für selbstgenutztes Wohneigentum. Für vermietete Liegenschaften bzw. Wohnungen ändert sich nichts.
Dieser Text wurde mit Informationen aus Raiffeisen.ch, srf.ch und admin.ch sowie mit Hilfe von Gemini.google.com (KI) erstellt.
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